Kürzlich kam es am Oberlandesgericht in Köln zu einem
interessanten Prozess, der Webmaster aufhorchen ließ. Ein österreichisches
Unternehmen hat eine deutsche Informationsseite verklagt. Der Betreiber der
Infoseite informierte den Nutzer über eine heilende Therapie, verwies aber
gleichzeitig auf einen Onlineshop, wo entsprechende Produkte gekauft werden
konnten. Das österreichische Unternehmen sah darin eine Förderung eines dritten
Wettbewerbers. Das OLG Köln wies die Klage jedoch in zwei Instanzen ab. So gab
es laut dem Urteil vom Mai 2013 keinen eindeutigen Beweis dafür, dass der
Betreiber der Informationsseite objektiv zum Ziel hatte, den Absatz der
Produkte zu fördern.
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http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/7889-e-commerce-wann-sind-info-seiten-ohne-verkaufsmoeglichkeit-wettbewerbswidrig.html
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